Käufer einer Eigentumswohnung haftet für ausstehende Hausgelder

17.01.2012

Der Bundesgerichtshof stellte erst im Dezember 2011 fest, dass der Käufer einer Eigentumswohnung auch dann für ausstehende Hausgelder haftet, wenn eine nach Eigentumsübergang beschlossene Jahresabrechnung an den Voreigentümer adressiert wurde.


Eine Eigentümergemeinschaft hatte einen Wohnungseigentümer auf Zahlung einer Nachforderung aus einer Hausgeldabrechnung verklagt. Der Eigentümer hatte Anfang 2005 mehrere Eigentumswohnungen in der Gemeinschaft gekauft. Das Eigentum wurde im Juni 2005 auf den neuen Eigentümer umgeschrieben. Im Oktober 2006 beschloss die Eigentümergemeinschaft die Jahresabrechnungen 2004 und 2005.

Diese ergaben Nachzahlungen zulasten der von dem verklagten Wohnungseigentümer erworbenen Wohnungen. Für den Zeitraum vor Übergang der Eigentumswohnungen auf den neuen Eigentümer hatte der Verwalter die Einzelabrechnungen der Jahre 2004 und 2005 auf den Voreigentümer ausgestellt. Die Eigentümergemeinschaft verlangte dennoch von dem neuen Eigentümer die Zahlung der offenen Hausgelder aus den Jahresabrechnungen 2004 und 2005.

Mit Erfolg! Der neue Eigentümer musste für die ausstehenden Hausgeldzahlungen aufkommen. Die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnungen 2004 und 2005 begründeten auch eine Zahlungsverpflichtung des neuen Eigentümers. Denn Beschlüsse verpflichten die Wohnungseigentümer die bei Beschlussfassung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Dagegen können Hausgeldforderungen gegen Voreigentümer nicht mehr durchgesetzt werden, wenn diese zum Zeitpunkt des die Forderung begründenden Beschlusses nicht mehr im Grundbuch eingetragen sind. An der Zahlungspflicht des neuen Eigentümers änderte es deshalb auch nichts, dass die Abrechnungen für die Zeit vor dem wirtschaftlichen Übergang an den Voreigentümer adressiert waren.

Quelle: BGH, Urteil v. 02.12.11, Az. V ZR 113/11


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