Sachverständiger und Gutachter
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Entwurf zur Grundvermögensbewertungsverordnung liegt vor
Der Regierungsentwurf zur Erbschaftsteuerreform regelt in den neuen §§ 182 bis 184 des Bewertungsgesetzes die Bewertung bebauter Grundstücke, von Erbbaurechten und von Gebäuden auf fremden Grund und Boden. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Wertermittlung typisierend zu regeln.

Die v.g. Verordnung soll den "schönen" Namen "Grundvermögensbewertungsverordnung - GrBewV" erhalten. Ein Diskussionsentwurf für diese Verordnung liegt bereits seit dem 08.02.2008 vor. Die Wertermittlung wird in dieser Verordnung unter Beachtung der Grundsätze der Verkehrswertermittlung nach der Wertermittlungsverordnung - WertV - typisierend geregelt. Hinsichtlich der für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird grundsätzlich auf die von den unabhängigen Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ermittelten Ergebnisse Bezug genommen. Da es sich aufgrund der typisierenden Wertermittlung nicht vermeiden lässt, dass die nach dieser Verordnung ermittelten Werte in besonders gelagerten Fällen über den tatsächlichen Wert eines Grundstücks hinausgehen, bleibt es dem Steuerpflichtigen unbenommen nachzuweisen, dass der gemeine Wert niedriger ist als der nach dieser Verordnung ermittelte Wert (§ 187 BewG neu). Hierzu benötigt der Steuerpflichtige ein von einem anerkannten Sachverständigen erstelltes Gutachten.

Sachverständiger (WF)
für die Bewertung von
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